Grillen auf dem Balkon: Diese Mietvertragsklausel kann alles verderben

Balkon-Grillen: Was der Mietvertrag erlaubt – und was nicht

Sommerliche Temperaturen, strahlender Sonnenschein und die unwiderstehliche Lust, Fleisch oder Gemüse auf den Grill zu legen – dieses Gefühl kennen viele. Wer keinen eigenen Garten besitzt und stattdessen einen Stadtbalkon sein Eigen nennt, muss jedoch vor dem ersten Anzünden einen wichtigen Schritt tun: den Mietvertrag sorgfältig lesen.

Was grundsätzlich gilt: Erlaubt, sofern nicht verboten

Prinzipiell ist das Grillen auf dem Balkon in Deutschland zulässig – vorausgesetzt, der Mietvertrag enthält kein ausdrückliches Verbot. Doch selbst ohne schriftliches Verbot bedeutet das keinen uneingeschränkten Freifahrtschein. Mieter sind stets an bestimmte richterlich festgelegte Einschränkungen gebunden.

Wer einen Garten oder eine Terrasse nutzen kann, ist dabei klar im Vorteil. Auf der Terrasse etwa ist das Grillen mit einem Holzkohlegrill grundsätzlich erlaubt. Nicht jeder hat jedoch dieses Glück – doch auch auf dem Balkon lässt sich unter den richtigen Voraussetzungen grillen.

Diese Regeln müssen Balkon-Griller kennen

Wer auf dem Balkon grillen möchte, sollte die folgenden zentralen Punkte kennen und beachten:

  1. Ausdrückliches Verbot im Mietvertrag: Steht in der Hausordnung oder im Mietvertrag ein klares Grillverbot, ist dieses rechtlich bindend. Ein Verstoß dagegen kann zunächst eine Abmahnung nach sich ziehen – im Wiederholungsfall droht sogar die Kündigung.
  2. Pflicht zur Rücksichtnahme: Zieht dichter Rauch oder intensiver Geruch konzentriert in benachbarte Wohnungen, gilt das als erhebliche Beeinträchtigung und ist unzulässig – unabhängig davon, ob ein Verbot im Vertrag steht.
  3. Gerichtlich festgelegte Häufigkeitsgrenzen: Ein vielbeachtetes Urteil des Landgerichts München (Az. 1 S 7620/22 WEG) beschränkte das Grillen auf dem Balkon auf maximal vier Mal pro Monat. Dabei darf nicht an zwei aufeinanderfolgenden Wochenendtagen – also Samstag und Sonntag – gegrillt werden. Bemerkenswert: Diese Einschränkung gilt ausdrücklich auch für Elektrogrills. Wer gegen eine solche gerichtliche Anordnung verstößt, muss mit empfindlichen Ordnungsgeldern rechnen.

Wichtig zu wissen

In Deutschland gibt es kein einheitliches Gesetz, das das Grillen auf dem Balkon abschließend regelt. Die Rechtslage ergibt sich stattdessen aus einer Vielzahl von Einzelfallentscheidungen unterschiedlicher Gerichte.

Ist der Elektrogrill wirklich die problemlose Alternative?

Viele Mieter greifen zum Elektrogrill in der Hoffnung, damit alle Konflikte zu umgehen. Der erste Blick muss jedoch immer in den Mietvertrag gehen – denn ein generelles Grillverbot schließt in der Regel auch den Elektro- und den Gasgrill mit ein.

Selbst wenn kein vertragliches Verbot besteht, ist der Elektrogrill keine Garantie für unbeschwerten Grillspaß. Das Münchner Urteil zeigt deutlich: Auch die Geruchsentwicklung eines Elektrogrills kann zu den beschriebenen Einschränkungen führen. Der Elektrogrill beseitigt zwar das Problem des Rauchs, hebt aber weder ein vertraglich vereinbartes Verbot noch das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber Nachbarn auf.

Fazit: Informiert in den Sommer starten

Wer auf dem Balkon grillen möchte, sollte sich im Vorfeld gründlich informieren. Mietvertrag und Hausordnung lesen, Nachbarn respektieren und die gerichtlichen Häufigkeitsvorgaben im Blick behalten – dann steht dem Grillvergnügen auch ohne eigenen Garten nichts im Weg. Wer all das beachtet, kann den Sommer entspannt mit Käsepäckchen oder Zucchini- und Auberginenröllchen vom Grill genießen.

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