Europäische Hilfen für den Agrarsektor
Die Europäische Kommission hat bekanntgegeben, dass die bereitgestellten Mittel auf Landwirte in fünf Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die finanziellen Ressourcen richten sich an Erzeuger in folgenden Ländern:
- Portugal – 30 Millionen Euro – betroffen durch den Sturm Kristin
- Rumänien – 14,8 Millionen Euro – wo Landwirte erhebliche DürreSchäden erlitten haben
- Zypern – 4,6 Millionen Euro – beeinträchtigt durch Dürre und Hitzewellen
- Kroatien – 4,4 Millionen Euro – betroffen durch Minustemperaturen und Starkregen
- Slowenien – 2,8 Millionen Euro – wo Spätfröste die Schäden verursacht haben
Welche Sektoren und Kulturen werden gefördert?
Jedes Land erhält Mittel, die auf bestimmte landwirtschaftliche Bereiche zugeschnitten sind. Die förderfähigen Sektoren unterscheiden sich je nach Art des Naturereignisses, das den jeweiligen Mitgliedstaat getroffen hat.
Portugal
Die Förderung umfasst Ackerkulturen, Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Wein sowie die Tierproduktion.
Kroatien
Zu den geförderten Erzeugnissen zählen Pflaumen, Haselnüsse, Weinreben, Luzerne und Zuckerrüben.
Zypern
Die förderfähigen Kulturen umfassen Zitrusfrüchte, Bananen, Feigen, Granatäpfel, Kaktusfeigen, Weinreben, Olivenöl und Tafeloliven sowie Getreide und Futterpflanzen. Die Förderung erstreckt sich außerdem auf die Imkerei sowie auf Nutztiere — konkret Rinder, Schafe und Ziegen.
Rumänien
Die finanzielle Unterstützung richtet sich ausschließlich an Anbauer von Sonnenblumen und Mais.
Slowenien
Der Beitrag ist allein für Apfelproduzenten bestimmt, die durch Spätfröste Ernteverluste verzeichnet haben.
Wann werden die Zahlungen ausgezahlt?
Den Angaben der Europäischen Kommission zufolge haben die Mitgliedstaaten für die Auszahlung der Mittel Zeit bis zum 27. Februar 2027. Diese großzügige Frist soll sicherstellen, dass alle betroffenen Landwirte korrekt erfasst und unterstützt werden können.
Nach der Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten wird die Europäische Kommission ihren Vorschlag förmlich verabschieden. Die Maßnahme wird anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.









